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Verwaltungsgericht Berlin stärkt Sonn- und Feiertagsöffnung


Ausgabe April 2026
Geschrieben von

Dr. Nina Tholuck

Das Thema „Arbeitszeit“  ist ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht. Das Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wird in der juristischen Literatur aber bislang eher stiefmütterlich behandelt. Gerade die Frage, wann eine Einrichtung als „Freizeit- und Erholungseinrichtung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG einzuordnen ist und damit eine Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an Sonn- und Feiertagen ermöglicht, wurde in Rechtsrechung und Literatur nur am Rande diskutiert. 

Umso erfreulicher, dass das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 13. März 2026 – VG 4 L 508/25 in einem von uns geführten Verfahren eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Reichweite dieser Vorschrift getroffen und die Einordnung von Massagestudios – um die ging es in diesem Verfahren – als Erholungs- und Freizeiteinrichtungen mit bemerkenswerter Klarheit bejaht hat.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die –  durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auch sofort umgesetzte –  Untersagung der Sonn- und Feiertagsarbeit durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese hatte argumentiert, Massagen seien keine privilegierten Tätigkeiten, da es an einer aktiven Freizeitgestaltung fehle und vielmehr eine Dienstleistung (ähnlich einem Friseurbesuch) lediglich passiv konsumiert werde. Zudem wurde auf die hohe Personalintensität abgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Argumentation in dem daraufhin angestrengten Eilverfahren nicht überzeugt. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung gelangte es zu der Einschätzung, dass Massagestudios sehr wohl unter den Begriff der Erholungseinrichtungen fallen. Entscheidend sei dabei nach Auffassung des Gerichts eine funktionale Betrachtung: Erholungseinrichtungen seien solche, die der Entspannung und Wiederherstellung des Wohlbefindens dienten. Genau dies sei bei Massagen der Fall.

Bemerkenswert ist, welche Kriterien das Gericht für die Einordnung als privilegierte Einrichtung herausarbeitete:

Zentral stellte das Gericht auf den Zweck der Tätigkeit ab. Im Vordergrund müsse die Erholung der Kunden stehen. Anders als etwa bei Friseuren oder kosmetischen Dienstleistungen gehe es bei Massagen nicht primär um ein äußeres Ergebnis, sondern um das Erlebnis selbst und die Steigerung des körperlichen Wohlbefindens.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht eine Beschränkung auf „aktive“ Freizeitgestaltung ausdrücklich verwarf.  Weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass nur Tätigkeiten privilegiert seien, bei denen der Kunde selbst aktiv werde.

Weiterhin erteilte das Gericht dem Argument der Personalintensität eine klare Absage. Ein bestimmtes Verhältnis von Personal zu Kunden sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Betrachtung würde zudem zu Wertungswidersprüchen führen, etwa im Vergleich zu anderen eindeutig privilegierten Einrichtungen wie (kleinen) Theatern oder Konzerten.

Darüber hinaus betonte das Gericht die Bedeutung der allgemeinen Verkehrsanschauung. Massagen werden, auch aufgrund ihrer weiten Verbreitung als Nebenbetriebe etwa in Hotels, Spas und Fitnesseinrichtungen,  typischerweise als Bestandteil der Freizeit- und Erholungsgestaltung wahrgenommen. Dies spreche ebenfalls für eine Einordnung als Erholungseinrichtung.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass auch das Tatbestandsmerkmal „sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“ nicht eng im Sinne einer tatsächlichen Unmöglichkeit zu verstehen ist. Vielmehr genügt ein allgemeines Bedürfnis der Bevölkerung, entsprechende Leistungen gerade auch an Sonn- und Feiertagen in Anspruch nehmen zu können.

Erstmals wurden damit durch ein Gericht klar konturierte Maßstäbe dafür herausgearbeitet, wann Einrichtungen als Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG einzuordnen sind. Damit geht die Entscheidung über den Einzelfall hinaus und schafft ein bislang fehlendes Maß an Orientierung für die Anwendung der Vorschrift.