Sachgrundlose Befristung von Rentnern möglich – die neue „Flexi-Rente“
Dr. Charlotte Schindler
Der zunehmende Fachkräftemangel war bereits Anlass für zahlreiche politische Maßnahmen und hat jüngst (erneut) zu gesetzlichen Änderungen bei der Beschäftigung von Mitarbeitern jenseits der Regelaltergrenze geführt. Für diese galt bislang ausnahmslos das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG.
Hiernach ist die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung nicht möglich, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wollte ein mit Erreichen der Regelaltersgrenze bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer nach einer Arbeitspause – ggf. zu geänderten Bedingungen – zum selben Arbeitgeber zurückkehren, war eine Einstellung nur im Rahmen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses möglich. Die Folgen für das Unternehmen waren entsprechend weitreichend. Der erst 2014 eingeführte § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI half insofern nicht weiter. Zwar eröffnet dieser die Möglichkeit, im laufenden Arbeitsverhältnis das Beendigungsdatum eines ursprünglich auf das Renteneintrittsalter befristeten Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben – und somit zu verlängern. Die befristete Rückkehr eines ausgeschiedenen Rentners ermöglicht er aber nicht.
Die Einführung des § 41 Abs. 2 SGB VI zum 1. Januar 2026 stellt daher eine erhebliche Erleichterung dar. Mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können nun ungeachtet ihrer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund vereinbart werden.
Damit eine solche sachgrundlose Befristung möglich ist, müssen jedoch mehrere Voraussetzung erfüllt sein: Jede einzelne Befristung darf einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Insgesamt dürfen zwölf befristete Verträge geschlossen werden, der Gesamtzeitraum der Befristungen darf aber acht Jahre nicht übersteigen.