Zum Hauptinhalt springen

Reformpaket zum Arbeitsrecht – der große Wurf?


Ausgabe Juli 2026
Geschrieben von

Dr. Maximilian Kulenkampff

Anfang Juli 2026 hat die Regierungskoalition ein umfangreiches Reformpaket vorgelegt, das einige relevante Bereiche des Arbeitsrechts neu ordnen soll (Reformpaket Arbeitsrecht 2026). Konkrete Gesetzentwürfe liegen bislang nicht vor.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Sachgrundlose Befristung bis max. 4 Jahre, kein Schriftformerfordernis für Befristungen,
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Hochverdienern gegen Abfindung,
  • steuerliche Privilegierung bei Abfindungen,
  • Wegfall von Berichtspflichten und
  • Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Tag 1 sowie Wegfall der telefonischen Krankschreibung.

Paradigmenwechsel im TzBfG: sachgrundlose Befristung bis zu 4 Jahre und Wegfall des Schriftformerfordernisses

Für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer soll die sachgrundlose Befristung bis zu max. 4 Jahre mit bis zu 6 Verlängerungen ermöglicht und auch das Vorbeschäftigungsverbot insoweit gelockert werden. Dies durchbricht die bisherige Grenze sachgrundloser Befristungen von 24 Monaten mit maximal drei Verlängerungen deutlich, die auch nur bei einer Erstbeschäftigung möglich waren. Bei der Einstellungsplanung können Arbeitgeber bereits jetzt im Hinterkopf behalten, dass die Befristungspraxis wesentlich erleichtert werden könnte. Außerdem soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen zum 1.1.2027 abgeschafft werden. Das erleichtert eine digitale Arbeitsvertragspraxis, weil damit mit Ausnahme von (bei Arbeitnehmern seltenen) nachvertraglichen Wettbewerbsverboten alle rechtlich zwingenden Gründe für einen (hand-)schriftlich unterzeichneten Arbeitsvertrag entfallen.

Neue Exit-Option bei Hochverdienern

Für Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (d.h. ab derzeit EUR 177.450 brutto/Jahr) wird die Möglichkeit eingeführt, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsgrund mit Abfindungsoption einseitig aufzulösen. Bislang gilt eine solche Ausnahme nur für leitende Angestellte im Sinne des KSchG, deren Voraussetzungen in der Praxis so gut wie nie vorliegen. Falls sich der Gesetzgeber bei der Höhe der Abfindung an § 10 KSchG orientieren wird, werden gerade bei Langzeitbeschäftigten die Abfindungen künftig voraussichtlich deutlich geringer ausfallen als es bislang in der Gehaltsregion üblich war.

Steuerlicher Bonus für Abfindungen bei „Job-zu-Job“-Wechsel

Abfindungszahlungen sollen steuerlich privilegiert werden, wenn Mitarbeiter zeitnah eine neue Tätigkeit aufnehmen. Der steuerliche Vorteil soll umso größer ausfallen, je schneller der Wechsel in eine neue Beschäftigung gelingt. Dadurch erlangen sog. „Sprinter-” oder „Early-Exit“-Regelungen einen noch höheren Wert als bisher schon.

Bürokratieabbau – Wegfall von Berichtspflichten

Große Entlastung verspricht die Ankündigung eines Berichtsentlastungsgesetzes, mit dem jede vierte Berichtspflicht gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben und neue Berichtspflichten vermieden werden sollen. Die genaue Regelung bleibt abzuwarten – Entlastungsmöglichkeiten gäbe es im Arbeitsrecht freilich viele. Da es bislang jedoch keinerlei Konkretisierungen gibt, sind wir nur verhalten optimistisch, dass es hierdurch tatsächlich zu einer deutlichen Bürokratieentlastung kommen wird.

Verschärfungen bei der Arbeitsunfähigkeit

Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden, Mitarbeiter sollen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag einholen müssen und die Strafbarkeit der Ausstellung unrichtiger AU-Bescheinigungen soll verschärft werden. Gerade die Vorlagepflicht einer Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag wird erhebliche praktische Auswirkungen haben. Zwar können Arbeitgeber auch bislang schon eine solche verlangen. Praktisch wurde davon jedoch selten Gebrauch gemacht. Die Neuregelung ist Fluch und Segen zugleich: Einerseits wird manch ein Mitarbeiter, der „krankfeiern“ möchte, künftig ggf. von seinem Vorhaben absehen. Andererseits werden Mitarbeiter, die tatsächlich nur kurz krank sind, von Ärzten womöglich „vorsichtshalber“ für eine längere Zeit krankgeschrieben. Ob und inwieweit Arbeitgeber von der zu erwartenden neuen gesetzlichen Regel abweichen dürfen und inwiefern bestehende arbeitsrechtliche Vereinbarungen anzupassen sein werden oder angepasst werden sollten, bleibt abzuwarten.

Erleichterungen bei der IT-Mitbestimmung?

Die Koalition erkennt an, dass die Einführung von Software, Updates und technischen Einrichtungen schneller und einfacher werden muss — allerdings weiterhin im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Die Sozialpartner sollen Vorschläge erarbeiten, wie die Zusammenarbeit u.a. im Betriebsverfassungsrecht erleichtert und beschleunigt werden kann.

Lockerung des Datenschutzes?

Nicht-kommerzielle Tätigkeiten, kleine und mittelständische Unternehmen sowie risikoarme Datenverarbeitungen sollen auf europäischer Ebene vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden. Ausnahmen z.B. beim Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO wären höchst begrüßenswert, weil dieses in der Praxis häufig als Druckmittel zweckentfremdet wird.

Fazit

Bislang handelt es sich nur um Ankündigungen, denen die Koalition Taten folgen lassen muss, also Vorschläge für konkrete Gesetzesänderungen. Sollten die Ankündigungen in die Tat umgesetzt werden, würden Arbeitgeber an vielen Stellen tatsächlich von spürbaren Erleichterungen profitieren.