Kein Kurswechsel bei Massenentlassungen: EuGH bleibt bei strengen Sanktionen einer fehlerhaften Entlassungsanzeige
Dr. Cornelius Lindemann
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Ausspruch einer bestimmten Anzahl an Entlassungen (also Kündigungen und Aufhebungsvereinbarungen) innerhalb von 30 Kalendertagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige zu erstatten (§ 17 KSchG). Falls ein Betriebsrat besteht, muss zeitlich vorgeschaltet zusätzlich ein sog. Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Die Erstattung einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige bedeutet für Arbeitgeber in ohnehin bereits angespannten Situationen einen zusätzlichen hohen bürokratischen Aufwand und erhebliche rechtliche Unsicherheiten.
Ohne anwaltliche Beratung und Begleitung ist die Erstattung einer (wirksamen) Massenentlassungsanzeige oft nicht umsetzbar. Dies kann gravierende Folgen haben: Unterbleibt die Anzeige, führt dies nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte stets zur Unwirksamkeit sämtlicher Entlassungen. Auch Fehler bei den sog. „Muss-Angaben“, haben in der Regel diese Folge.
Erschwerend kommt hinzu, dass die mögliche Unwirksamkeit der Entlassungen oft erst viele Monate später im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von den Arbeitsgerichten überprüft wird. Auch der Bestätigung der Agenturen für Arbeit, die in der Regel ausdrücklich feststellen „Ihre Entlassungsanzeige ist am … vollständig eingegangen“, kommt bislang allenfalls für das Eingangsdatum der Anzeige eine Indizfunktion zu.
Hier wollte das BAG mit zwei Vorlagefragen an den EuGH für Erleichterung sorgen: Nach Auffassung des BAG käme bei Fehlern im Anzeigeverfahren statt einer unheilbaren Unwirksamkeit auch eine Art „schwebende Unwirksamkeit“ bis zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Anzeige in Betracht. Bereits ausgesprochene Kündigungen würden also erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Auch fragte das BAG an, ob die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den wirksamen Eingang der Entlassungsanzeige für die Arbeitsgerichte verbindlich sei. Ein anderer Senat des BAG brachte als Sanktion eine automatische Verlängerung der Kündigungsfristen bei unterbliebenen oder fehlerhaften Anzeigen ins Spiel.
Der EuGH folgte keiner dieser Auffassungen: Die Massenentlassungsrichtlinie setze eine Anzeige „beabsichtigter“ Entlassungen voraus, weshalb die Anzeige zwingend vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen müsse. Ferner sei eine Bestätigung der Arbeitsagentur unbeachtlich, wenn diese tatsächlich nicht ausreichend über die beabsichtigten Entlassungen informiert worden sei. Auch betroffene Arbeitnehmer könnten nur so die Einhaltung des Verfahrens unmittelbar überprüfen. Diese Zwecke könnten nicht mit einer nachgeholten Anzeige oder mit einer Verzögerung der Wirksamkeit der Kündigungen erfüllt werden.
Zwar ist diese Rechtsprechung zunächst durch das BAG umzusetzen und auch der deutsche Gesetzgeber hat einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Sanktionen. Angesichts der Entscheidung des EuGH ist aber wahrscheinlich, dass das BAG seine Rechtsprechung zur unheilbaren Unwirksamkeit der Entlassungen nun doch beibehält.
Die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die Praxis sind deshalb so klar wie ernüchternd: Die exakte Vorbereitung und Erstattung der Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der ersten Kündigung und vor Abschluss der ersten Aufhebungsvereinbarung bleiben unverzichtbar.