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Entgelttransparenz und Equal Pay – auch Fremdgeschäftsführer erfasst


Ausgabe Juli 2026
Geschrieben von

Jana Reimers

Arbeitnehmer und Geschäftsführer, das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe mag man denken. Weit gefehlt, wenn es um Equal Pay zwischen den Geschlechtern geht, sagt das LG Bochum in einer Ende Dezember 2025 veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 02.12.2025 – 17 O 56/24). Obwohl das EntgTranspG seinem Wortlaut nach (nur) für Arbeitnehmer gilt, stellt das Urteil klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit auch auf Geschäftsführungsebene Anwendung findet.

Geklagt hatte die Geschäftsführerin eines Unternehmens, die im Gegensatz zu ihrem männlichen Kollegen ein um EUR 30.000 brutto niedrigeres Jahresgehalt erhielt. Insgesamt machte sie einen Betrag von knapp EUR 145.000 brutto für die vergangenen Jahre geltend – mit Erfolg.

Die Geschäftsführerin war nach langjähriger Tätigkeit für das Unternehmen zeitgleich mit einem neu eingestellten Kollegen als Geschäftsführerin bestellt worden. Beide erhielten einen – bis auf das Gehalt – identischen Vertrag. Erst Monate später wurde eine Geschäftsverteilung beschlossen, nach der der männliche Kollege für Geschäftsfelder zuständig war, in denen insgesamt mehr Mitarbeiter beschäftigt wurden und die überproportional zum Umsatz beitrugen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das EntgTranspG auch auf Geschäftsführer Anwendung finde. Hier gelte der europäische – nicht der deutsche – Arbeitnehmerbegriff, welcher auch Fremdgeschäftsführer umfasse. In einem zweiten Schritt beschäftigte es sich mit der Frage, ob die beiden Geschäftsführer gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichteten. Auch das bejahte das Gericht. Als Begründung führte es an, dass beide Geschäftsführer einen identischen Vertrag erhalten hatten, beide organschaftlich als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurden und laut Stellenbeschreibung für beide Positionen ein Hochschulstudium erforderlich war. Zwar bestand ein erheblicher Unterschied hinsichtlich Umsatz- und Mitarbeiterverantwortung, jedoch maß das Gericht diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung bei. Es betonte, dass auch weniger umsatzstarke oder kleinere Bereiche für das Unternehmen essenziell sein könnten und für sich genommen keine geringere Wertigkeit der Tätigkeit begründen würden.

Der Klägerin kam hierdurch in den Genuss einer Beweislastumkehr. Hiernach wird im Falle des Feststehens einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit vermutet, dass die geringere Vergütung geschlechtsbedingt motiviert war. Diese Vermutung konnte das Unternehmen nicht widerlegen. Die Verantwortung für unterschiedliche Geschäftsbereiche und damit einhergehende Verantwortung für mehr Mitarbeiter und einen größeren Umsatzanteil könnten zwar grundsätzlich zur Rechtfertigung herangezogen werden. Dies griff vorliegend jedoch schon deshalb nicht durch, da die Ressortverteilung erst später festgelegt und damit die Entgeltdifferenz bei Einstellung nicht rechtfertigen konnte.

Für Unternehmen ergeben sich aus der Entscheidung gleich mehrere wesentliche Erkenntnisse: (1) Das EntgTranspG und der Grundsatz der Entgeltgleichheit gelten auch auf Geschäftsführungsebene. (2) Geschäftsführer verüben regelmäßig zumindest dann gleichwertige Arbeit, wenn sie – ohne eine zuvor festgelegte Ressortaufteilung – als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden, sich in Abwesenheitsfällen gegenseitig vertreten und für die jeweiligen Geschäftsführungspositionen keine unterschiedlichen Qualifikationen erforderlich sind. (3) (Auch) Unterschiede zwischen Gehältern auf Geschäftsführungsebene sollten auf objektiv unterschiedliche Anforderungen oder andere objektive Gründe zurückzuführen sein und diese Gründe sollten gut dokumentiert werden.