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Einwurf-Einschreiben – Weniger Zugang denn je


Ausgabe Januar 2026
Geschrieben von

Dr. Matthias Lodemann

Kaum eine Frage tritt im Arbeitsrecht so häufig auf und ist gleichzeitig so kriegsentscheidend wie die Frage eines (rechtzeitigen und formgerechten) Zugangs bestimmter Dokumente. Das beschränkt sich keinesfalls auf Kündigungsschreiben, auch wenn diese sicherlich zuerst in den Sinn kommen. 

Im Ergebnis genauso relevant kann schließlich auch der Zugang weiterer Dokumente sein, bei denen dies nicht auf den ersten Blick auffällt:

Kann der Nachweis des Zugangs einer Verdachtsanhörung nicht geführt werden, so ist eine Verdachtskündigung ohne erfolgte Stellungnahme der gekündigten Person unwirksam. Ist eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht nachweisbar und es erfolgt beschäftigtenseitig keine Rückmeldung, dann wird das Arbeitsgericht eine im Nachgang erklärte krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung für unwirksam erklären. Und auch ein Urlaubsverfall kann nur eintreten, wenn vorher nachweisbar vor ihm gewarnt wurde.

Es erstaunt daher nicht, dass die Suche nach dem besten Weg der Zustellung buchstäblich kein Ende findet. Keine sichere Option ist allerdings, wie die Rechtsprechung nunmehr noch einmal unter Verschärfung der bisherigen Rechtslage klargestellt hat, das Einwurf-Einschreiben.

Auf den ersten Blick ist das überraschend: Das Einwurf-Einschreiben wird beworben mit dem dokumentierten Einwurf in den Briefkasten – mittlerweile durch digitale Sendungsverfolgung. Der nachgewiesene (!) Einwurf in den Briefkasten genügt nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich auch, um einen Zugang anzunehmen (bspw. BAG, Urt. v. 26.3.2015 – 2 AZR 483/14).

Gerade die digitale Sendungsverfolgung bietet jedoch nach ständiger Rechtsprechung keinen Zugangsnachweis (bspw. BAG, Urt. v. 30.01.2025, 2 AZR 68/24). In Frage kommen sollte aber nach der Rechtsprechung des – in arbeitsrechtlichen Fragen allerdings nicht zuständigen – BGH zumindest ein sog. Anscheinsbeweis, wenn bei Vorliegen eines bestimmten Verfahrens der Original-Einlieferungsbeleg und eine Kopie des Auslieferungsbelegs (mit dem sog. Peel-Off-Label) im Verfahren vorgelegt werden konnten (Urt. v. 11.5.2023 – V ZR 203/22). Beim Peel-Off-Label handelte es sich um einen Aufkleber, der unmittelbar nach dem Einwurf auf den Auslieferungsbeleg zu kleben war.

Dem ist die arbeitsgerichtliche Instanzenrechtsprechung bislang gefolgt (z.B. LAG Nürnberg, Urt. v. 15.6.2023 – 5 Sa 1/23). Ein solcher Anscheinsbeweis wäre sodann nur noch durch die Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs und damit stark erschwert zu widerlegen.

In der o.g. Entscheidung vom 30. Januar 2025 konnte das BAG noch offen lassen, ob es sich dieser Ansicht anschließen würde, da im dortigen Fall kein Auslieferungsbeleg vorgelegt werden konnte. Anders sieht es nun das LAG Hamburg: Insbesondere aufgrund einer technischen Umstellung, wonach nicht mehr das Peel-Off-Label, das physikalisch geklebt wurde, sondern ein digitaler Scanner verwendet wird, könne auch kein Anscheinsbeweis mehr angenommen werden (LAG Hamburg, Urt. v. 14.7.2025 – 4 SLa 26/24). Damit ist, jedenfalls nach Ansicht des LAG Hamburg, das Einwurf-Einschreiben in zugangsrechtlicher Hinsicht absolut wertlos – wenn nicht der Postbote zufälligerweise genau diesen Einwurf erinnert und als Zeuge benannt werden kann. Aufgrund der Vielzahl täglicher Sendungen ist das in praktischer Hinsicht kaum zu erwarten. Auch im Verfahren vor dem LAG Hamburg scheiterte ein solcher Versuch des Zeugenbeweises mangels Erinnerung.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG dieser strengen Rechtsprechung anschließen wird. Die Revision hat das LAG Hamburg (immerhin) zugelassen. Einstweilen gilt aber das, was das LAG Hamburg im Urteil selbst konstatiert: „Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht das hohe praktische Bedürfnis danach, den Nachweis des Zugangs einer Sendung mit einem von der Deutschen Post hierfür zur Verfügung gestellten Verfahren nachweisen zu können. Allerdings rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Anscheinsbeweiseses. […] Bei zeitkritischen Zustellungen verbleibt im Übrigen die Zustellung per Boten.“