Dauerbrenner Dienstwagen – Möglichkeit und Grenzen des Widerrufs
Jana Reimers
Der Dienstwagen gehört für viele Arbeitnehmer zum festen Bestandteil der Vergütung – und die Möglichkeit, ihn privat zu nutzen, ist oft ein geschätzter Vorteil. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitnehmer freigestellt wird oder der Entgeltfortzahlungszeitraum nach einer Erkrankung abläuft? In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens widerrufen darf.
Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil und gehört damit zur Arbeitsvergütung. In einem kürzlich erschienenen Urteil des LAG Hessen (16.5.2025 – 10 SLa 1164/24) hat das Gericht klargestellt, dass die Gebrauchsüberlassung nur so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Läuft der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Absatz 1 EFZG aus, kann der Arbeitgeber daher auch den Dienstwagen herausverlangen.
Verlangt der Arbeitgeber den Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums hingegen nicht heraus, kann er von dem Arbeitnehmer nicht die Übernahme der Leasingkosten für diese Zeit verlangen. Nach dem Urteil des LAG Hessen gilt das selbst dann, wenn eine entsprechende Verpflichtung im Dienstwagenvertrag oder einer Dienstwagenrichtlinie geregelt ist. Eine solche Kostentragungsregelung verstoße gegen AGB-Recht.
Auch unabhängig von dem Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraums fragen sich Arbeitgeber in der Praxis häufig, unter welchen Voraussetzungen sie die Privatnutzung eines überlassenen Dienstwagens widerrufen können. Insofern gilt: Schuldet der Arbeitgeber weiterhin Arbeitsentgelt, ist er in der Regel auch weiterhin zur Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Widerruf der Gebrauchsüberlassung im Arbeitsvertrag oder einer ergänzenden Regelung wirksam vorbehalten wurde und auch die konkrete Ausübung des Widerrufsrechts billigem Ermessen entspricht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 12.2.2025 (5 AZR 171/24) insofern – erneut – festgehalten, dass die Widerrufsklausel klar und verständlich abgefasst sein und angeben muss, unter welchen Umständen (z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers, berechtigte Freistellung) der Entzug erfolgen darf. Wenn die finanziellen Auswirkungen des vorbehaltenen Widerrufs genau feststehen – dies ist bei Firmenwagen aufgrund des jeweils in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen geldwerten Vorteils regelmäßig der Fall –, sind an die Präzisierung des Widerrufsgrundes keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat in der Entscheidung bestätigt, dass die wirksame Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist ein zulässiger Widerrufsgrund ist.
Auch im Hinblick auf die zulässige Ausübung des Widerrufsrechts hat das BAG Leitplanken aufgestellt: Grundsätzlich ist ein Widerruf der Privatnutzung nur mit Wirkung zum Monatsende möglich. Hintergrund ist die bei einem Dienstwagen regelmäßig angewendete Pauschalversteuerung. Da die Privatnutzung bei gewählter Pauschalversteuerung auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann, würde ein im laufenden Monat wirksam werdender Widerruf dazu führen, dass der Arbeitnehmer den von ihm versteuerten Vorteil nicht vollständig nutzen kann.
Im Ergebnis ist der Widerruf der Privatnutzung von Dienstwagen daher in Ausnahmefällen möglich, die Abwälzung der Leasingkosten des Fahrzeugs auf den Arbeitnehmer bei versäumtem Widerruf allerdings nicht. Arbeitgeber sollten daher prüfen, wann und ob sie die Privatnutzung z.B. bei Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht widerrufen. Zudem sollte sowohl bei der Gestaltung von Widerrufsvorbehalten in Dienstwagenverträgen als auch bei der Ausübung des Widerrufsrechts genau hingeschaut werden.