Anspruch auf Kopie des Compliance-Berichts – Grenzen des Auskunftsrechts bei internen Untersuchungen
Dr. Lars Kühlcke
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, ob und welche ihrer personenbezogenen Daten dieser verarbeitet (Art. 15 DSGVO). Über diesen Datenauskunftsanspruch versuchen von Compliance-Untersuchungen betroffene Arbeitnehmer immer wieder Zugang zum Compliance-Bericht zu erhalten. Dem hat nun das LAG München (Urt. v. 12.06.2025 – 2 SLa 70/25) enge Grenzen gesetzt soweit es um die Zurverfügungstellung des Volltextes geht. Ein Recht auf Einsichtnahme in den geschwärzten Bericht besteht aber in der Regel.
Anlass der Entscheidung war die Klage einer leitenden Angestellten auf Zurverfügungstellung der Kopie eines Compliance-Berichts, hilfsweise die Gewährung von Einsicht in diesen. Nachdem bei der Ombudsfrau der Beklagten Beschwerden über den Führungsstil der Klägerin eingegangen waren, führte die Beklagte eine Compliance-Untersuchung durch. In dem Abschlussbericht fanden sich neben den personenbezogenen Daten der Klägerin auch weitere Informationen, wie personenbezogene Daten der Zeugen, Zusammenfassungen der Aussagen, Wertungen und Würdigungen externer Ermittler sowie rechtliche Bewertungen.
Das LAG München stellte in seiner Enstscheidung klar, dass mit dem datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO (in der Regel) keine Kopie des Dokumentes selbst gemeint ist – und bezieht sich damit auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21). Die Klägerin konnte also eine Zusammenstellung ihrer im Bericht verarbeiteten personenbezogenen Daten, nicht aber den Bericht selbst verlangen. Nur in Ausnahmefällen kann sich der Anspruch auch auf die weiteren im Bericht enthaltenen Informationen erstrecken und so rechtfertigen, dass eine Kopie des Berichts (oder eines Auszugs) zur Verfügung zu stellen ist. Voraussetzung ist dabei stets, dass die Aushändigung zwingend erforderlich ist, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung zu prüfen. Dies konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen. Das LAG München stärkt Arbeitgebern damit den Rücken, derartige Verlangen auf Herausgabe eines Untersuchungsberichts abzulehnen. Die Revision gegen das Urteil beim BAG ist jedoch anhängig.
Ein Einsichtsrecht in den Compliance-Bericht wurde der Klägerin im Übrigen dennoch zugesprochen. Als leitende Angestellte stand ihr dieses nach § 26 Abs. 2 S. 1 SprAuG zu. Der Compliance-Bericht ist Teil der Personalakte und das Einsichtsrecht grds. nicht gesetzlich eingeschränkt. Das LAG München stellte jedoch klar, dass vor Einsichtnahme in die Personlakte diejenigen Stellen zu schwärzen sind, die Rückschlüsse auf die Hinweisgeber oder Zeugen zulassen. Nur so genüge der Arbeitgeber den Anforderungen an die Vertraulichkeit.